Pfarrkapitel Toggenburg: Das Pfarrkapitel Toggenburg besteht seit der Reformation. Es traf sich traditionsgemäss in Lichtensteig. Es ist das grösste Kapitel der St.Galler Kantonalkirche. (Foto: Andreas Schwendener)
Vorstand/Personen | Die Kapitelskommission setzt sich derzeit aus folgenden drei Personen zusammen: Präsidentin: Fabian Kuhn, Pfarramt Lütisburg, Flawilerstr. 7, 9604 Lütisburg Telefon: 071 931 11 90, E-Mail: fabian.kuhn@pfarrverein.ch Aktuar: Christoph Casty, Fürstenlandstr. 24, 9500 Wil, Tel. 071 911 79 73, ch.casty@bluewin.ch Kassierin: Esther Schiess, Steinfelsstr. 2, 9642 Ebnat-Kappel, Tel. 071 990 03 20, esther.schiess@sg.ref.ch Das Pfarrkapitel Toggenburghat zählt zur Zeit 44 Mitglieder. |
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Statuten | Reglement des evang.-ref. Pfarrkapitels Toggenburg In Ausführung von Art. 34-36 der Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen vom 13. Januar 1974 gibt sich das Pfarrkapitel des Kirchenbezirks Toggenburg folgendes Reglement: I. Zweck und Mitgliedschaft Art. 1 Das Pfarrkapitel Toggenburg versammelt sich zur Pflege der Gemeinschaft und behandelt Fragen von theologischem oder kirchlichem Interesse: a) zum Zwecke wissenschaftlicher und praktischer Anregung und Fortbildung; b) zur Vorbereitung von Vernehmlassungen gegenüber der Öffentlichkeit oder den kirchlichen Behörden; c) zur Besprechung von Synodaltraktanden mit eventuellen Vorschlägen zu Handen der Vorsynode oder der Synode und von Anliegen des Kirchenrates. Es stärkt den Zusammenhalt unter den Pfarrerinnen und Pfarrern für ihre gemeinsamen Aufgaben und fördert den Austausch von Gedanken und persönlichen Erfahrungen. Art. 2 Die Mitgliedschaft im Pfarrkapitel ist durch die Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen vom 13. Januar 1974 bestimmt (Art. 34). Pfarrerinnen und Pfarrer mit Teilzeitstellen gelten als Vollmitglieder. Zusätzlich werden die Emeritae / Emeriti sowie die innerhalb des Kirchenbezirks wohnenden Theologinnen / Theologen als Gäste eingeladen. II. Organe des Pfarrkapitels Art. 3 Die Organe des Pfarrkapitels sind: a) die Kapitelsversammlung; b) die Kapitelskommission; c) die Rechnungsrevisorinnen / Rechnungsrevisoren. Die Kapitelsversammlung Art. 4 Die statutarischen Kapitelsversammlungen finden zweimal jährlich statt: im Frühjahr und im Herbst; in der Regel in der 3. Woche vor der Synode. Sie dienen der Besprechung der eigenen sowie der durch die Synode vorgegebenen Traktanden. Je nach der Zahl und dem Inhalt der Traktanden sind sie halb- oder ganztägig. Zur Weiterbildung und zur Förderung des persönlichen Kontakts finden einmal jährlich ganztägige Halbkapitel statt. Sie können durch ein gemeinsames oder ein kantonales Kapitel ersetzt werden. In der Regel findet alle zwei Jahre eine kantonale Kapitelsversammlung zu Themen statt, die alle betreffen und den gegenseitigen Austausch fördern. Art. 5 Ausserordentliche Kapitelsversammlungen können auf Antrag eines Drittels der Mitglieder verlangt werden. Zur Erarbeitung wichtiger theologischer oder kirchlicher Fragen kann die Kommission zu ausserordentlichen Kapitelsversammlungen einladen. Art. 6 Der Besuch dieser Kapitelsversammlungen (Art. 4 und 5) ist obligatorisch. Unterricht gilt nicht als Entschuldigungsgrund. Zusätzliche, von der Versammlung beschlossene Tagungen (z.B. Retraiten) sind fakultativ. Art. 7 Die Aufgaben der Kapitelsversammlung sind: a) Genehmigung der Jahresrechnung; b) Festsetzung des Jahresbeitrags und der Mindesthöhe des Kollegenhilfebeitrages; c) Wahl der Kapitelskommission und der Rechnungsrevisorinnen / Rechnungsrevisoren; d) Wahl von Mitgliedern oder Delegierten in Kommissionen; e) Genehmigung und Abänderung des Reglements; f) Entscheid über alle ihr von der Kapitelskommission unterbreiteten Geschäfte sowie Vorschläge, Resolutionen und Anträge zuhanden der Vorsynode, der Synode und des Kirchenrates oder der Öffentlichkeit; g) Information über die Arbeit im Kirchenbezirk, in der Kantonalkirche und im Kirchenbund (Ausschüsse, Kommissionen, Tagungen usw.). Art. 8 Die ordentlichen Wahlen finden alle vier Jahre an der Frühjahresversammlung statt und decken sich mit den Wahlen der Synode. Ein Drittel der Mitglieder kann Neuwahlen beantragen, wobei Eintreten mit Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden beschlossen wird. Die Kapitelskommission Art. 9 Zur Leitung des Pfarrkapitels wird eine Kommission von drei Mitgliedern gewählt: Präsidentin / Präsident, Aktuarin / Aktuar und Kassierin / Kassier, die/der gleichzeitig Vizepräsidentin / Vizepräsident ist. Art. 10 Die Kapitelskommission leitet die laufenden Geschäfte und vertritt das Pfarrkapitel nach aussen. In Zusammenarbeit mit den anderen Kapitelskommissionen und dem Kirchenrat organisiert sie die kantonalen Kapitelsversammlungen. Sie kann zu ihren Beratungen die Dekanin / den Dekan und die Vizedekanin / den Vizedakan beiziehen. Präsidentin / Präsident und Aktuarin / Aktuar führen zusammen die rechtsverbindliche Unterschrift für das Pfarrkapitel. Art. 11 Beim Tod eines Mitgliedes oder einer Emerita / eines Emeritus lädt die Präsidentin / der Präsident die Kapitularinnen und Kapitularen zur Beerdigung ein und kondoliert den Hinterbliebenen im Namen des Kapitels. Rechnungswesen und Rechnungsrevision Art. 12 Die Kassierin / der Kassier legt an jeder Frühjahrsversammlung die Jahresrechnung zur Genehmigung vor. Die Rechnungsrevisorinnen / Rechnungsrevisoren stellen Bericht und Antrag. III. Durchführung der ordentlichen Kaptitelsversammlungen Art. 13 Am Anfang von ordentlichen Kapitelsversammlungen findet eine Andacht oder ein Gottesdienst statt, deren Leiterin / Leiter durch die Kapitelskommission bestimmt wird. Art. 14 Die Präsenz wird durch Namensaufruf festgestellt. Art. 15 Das Protokoll wird mit der Einladung verschickt und an der Versammlung besprochen und genehmigt. Art. 16 Die Traktandenliste wird von der Kommission aufgestellt. Anträge zur Behandlung wichtiger Themen sind bis ein Monat vor der Versammlung der Präsidentin / dem Präsidenten einzureichen. Zu Beginn der Versammlung kann die Traktandenliste geändert werden. IV. Schlussbestimmungen Art. 17 Anträge auf Abänderung des Reglements müssen einen Monat vor der Kapitelsversammlung bei der Präsidentin / dem Präsidenten eingereicht werden. Für die Genehmigung oder Abänderung des Reglements ist eine Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden erforderlich. Art. 18 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Kirchenrat in Kraft und ersetzt dasjenige vom 25. Mai 1976. Von der Kapitelsversammlung genehmigt am 12. November 2002 Der Präsident: Rainer Pabst, Wil Die Aktuarin: Verena Schlatter, Ganterschwil |