Pfarrkapitel St.Gallen: Das Pfarrkapitel St.Gallen besteht seit der Reformation 1524. Lange gehörte zum Kapitel auch Teile der Pfarrerschaft von Appenzell Ausserroden. (Foto: Andreas Schwendener)
Vorstand/Personen | Präsidentin: Pfarrerin Esther Marchlewitz, Langmoosweg 6 – 9404 Rorschacherberg Tel. 071 855 48 65 – 079 871 22 92, esther.marchlewitz@ref-rorschach.ch Aktuar: Klaus Fischer, Projekt Junge Menschen in der Kirche Geschäftsführer RPF-EKS, Oberer Graben 31, 9000 St. Gallen T 071 227 05 22, ref-sg.ch/rpi Kassier: Pfr. Stefan Lippuner, Flurhofstr. 14, 9000 St.Gallen; E-Mail: pfr.linsebuehl@ ref-sgc.ch, Tel: 071 244 50 66 |
Statuten | Reglement des evangelisch-reformierten Pfarrkapitels St.Gallen In Ausführung von Artikel 34-36 der Verfassung der evangelisch-reformierten Kir-che des Kantons St.Gallen vom 13. Januar 1974 wird für das evangelisch-reformierte Pfarrkapitel St.Gallen folgendes Reglement aufgestellt: I Zweck und Aufgaben 1. Das Pfarrkapitel dient dem Zusammenschluss und der Ge-meinschaft seiner Mitglieder. 2. Das Pfarrkapitel behandelt Fragen von theologischem oder kirchlichem Interesse. (KV Art. 35) 3. Das Pfarrkapitel behandelt Geschäfte, die ihm von der Synode oder dem Kirchenrat übertragen werden. 4. Das Pfarrkapitel unterbreitet von sich aus seine Meinung zu theologischen oder kirchlichen Fragen der Synode oder dem Kirchenrat. 5. Das Pfarrkapitel nimmt Stellung zu Tagesfragen. II Mitgliedschaft 6. Mitglieder sind alle im Kirchenbezirk St.Gallen wohnhaf-ten, berufs tätigen oder emeritierten Pfarrerinnen und Pfarrer. (KV Art. 34) 7. Das Kapitel kann auf Antrag der Kapitelskommission Per sonen als ständige Gäste des Pfarrkapitels aufnehmen. Diese haben beratende Stimme. 8. Der Besuch der Kapitelsversammlung ist für im Amt aktive Mitglieder obligatorisch. Wenn eine Amtshandlung, Krankheit oder eine durch Ferien oder Kurs (o.ä.) bedingte Ortsabwesenheit die Teilnahme verhindert, ist eine Entschuldigung vorgängig an die Kommission zu richten. 9. Stimm- und wahlberechtigt sind alle berufstätigen Mitglieder, die als Theologinnen und Theologen arbeiten. 10. Alle Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. III Organe 11. Organe des Pfarrkapitels sind: a) die Kapitelsversammlung b) die Kapitelskommission c) die Kontrollstelle 12. Das Pfarrkapitel versammelt sich im Frühjahr und im Herbst zu ordentlichen Sitzungen. 13. Ausserordentliche Versammlungen können durch die Kapitelskommission oder auf Begehren eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. 14. Die Einladung mit den Traktanden hat mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. 15. Entscheide werden in der Regel durch offene Abstimmung gefällt. Die Versammlung kann eine geheime Abstimmung beschliessen. 16. Obliegenheiten der Kapitelsversammlung sind: a) Wahl der Kapitelskommission b) Genehmigung der Rechnung der Kapitelskasse c) Festsetzung des Kapitelbeitrags und anderer Beiträge d) Geschäfte laut Artikel 1-5 dieses Reglements 17. Die Erneuerungswahlen finden an der Frühjahrsversammlung in kirchlichen Wahljahren statt. 18. Die Kapitelskommission besteht aus dem/der Präsidenten/in, dem/der Aktuar/in und dem/der Kassier/in. 19. Obliegenheiten der Kapitelskommission sind: a) die laufenden Geschäfte des Kapitels b) Festsetzung der Traktandenliste für die Versammlungen und Vorbereitung der Geschäfte c) Vertretung des Kapitels gegen aussen d) Ihre Mitglieder führen zu zweien die rechtsverbindliche Unterschrift. 20. Der Präsident/Die Präsidentin hat folgende Aufgaben: a) Leitung der Versammlung b) Ausführung und/oder Weiterleitung der Beschlüsse der Versammlung 21. Der Aktuar/Die Aktuarin hat folgende Aufgaben: a) Führung des Protokolls b) Einladungen zu den Anlässen des Pfarrkapitels c) Informationen an die Mitglieder und nach aussen d) Vertretung des Präsidenten/der Präsidentin 22. Der Kassier/Die Kassierin hat folgende Aufgaben: a) Führung der Kapitelskasse b) Einkassieren der Kapitelsbeiträge 23. Die Rechnungsrevisoren prüfen jährlich die Rechnung der Kapitelskasse und erstatten der Kapitelsversammlung Bericht mit den entsprechenden Anträgen. IV Schlussbestimmungen 24. Änderung dieses Reglements müssen an einer Kapitelsversammlung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder genehmigt werden. 25. Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Kirchenrat in Kraft und ersetzt dasjenige vom 24. Mai 1978. St. Gallen, 13. Mai 1997 Der Kapitelspräsident, Der Aktuar: |
Aktuel |