Statuten

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Statuten des Pfarrvereins des Kantons Thurgau 1. Name und Sitz

Der Pfarrverein des Kantons Thurgau ist ein Verein nach Art.60ff. ZGB. Sein Sitz befindet sich am Wohnort des/der jeweiligen Präsidenten/Präsidentin.

2. Zweck

1 Der Pfarrverein verfolgt den Zweck, sich auf der Grundlage des Ordinationsgelübdes bzw. der Installationsverpflichtung für die beruflichen Interessen seiner Mitglieder einzusetzen, sowie Weiterbildung, Austausch und Solidarität in der Pfarrschaft zu fördern.

2 Unter Wahrung seiner Autonomie beteiligt sich der Pfarrverein am Schweizerischen Reformierten Pfarrverein (SRPV).

3. Mitgliedschaft

1 Alle im Kanton Thurgau amtierenden oder wohnhaften evangelischen Pfarrerinnen und Pfarrer gelten als Mitglieder, sofern und solange sie den Mitgliederbeitrag bezahlen. Die Mitgliedschaft steht auch Pfarrerinnen und Pfarrern offen, die nicht mehr im Kanton wohnen. Über weitere Aufnahmegesuche entscheidet der Vorstand.

2 Mitglieder, die dem Ansehen der Pfarrschaft schaden, können durch die Mitgliederversammlung auf Antrag mit 2/3 Mehrheit vom Verein ausgeschlossen werden.

4. Jahresbeitrag

Jedes Mitglied zahlt den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag, in welchem der Beitrag an den SRPV gemäss dessen Statuten inbegriffen ist.

5. Mitgliederversammlung

1 Pro Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zeit und Ort bestimmt der Vorstand.

2 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind möglich auf Beschluss des Vorstandes oder durch die Unterschrift von mindestens 15 Mitgliedern.

3 Die Wahlen und Abstimmungen geschehen ohne gegenteiligen Beschluss offen.

4 Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

5 Anträge zu den Traktanden können während der Versammlung eingebracht werden.

6 Die Versammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:

a) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Pfarrvereins nebst zugehörigen Anträgen,
b) Festsetzung des Jahresbeitrages,
c) Wahl des Vorstandes und seines/r Präsidenten/Präsidentin,
d) Wahl der Kontrollstelle auf vier Jahre, bestehend aus einer/m Rechnungsrevisorin/-revisor,
e) Revision der Statuten nach schriftlichem Antrag des Vorstandes oder von Mitgliedern, mit 2/3 Ja-Stimmen der anwesenden Mitglieder,
f) Bewilligung von Ausgaben, welche 20% der durchschnittlichen Jahresausgaben übersteigen,
g) Anträge des Vorstandes,
h) Behandlung allfälliger Traktanden der Mitglieder. Dafür sind Anträge mindestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen,
i) Abberufung von Vorstandsmitgliedern.

6. Urabstimmung

Beschlüsse der Mitgliederversammlung können der Urabstimmung unterstellt werden. Diese findet innert 45 Tagen unter allen Mitgliedern statt:

a) durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder
b) durch Beschluss des Vorstandes oder
c) wenn 1/10 der Mitglieder dies innert 20 Tagen nach einer Mitgliederversammlung verlangt.

7. Vorstand

1 Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt. Er besteht in der Regel aus fünf Personen, wenn möglich aus allen 4 Kapiteln. Er konstituiert sich selbst. Er hält seine Sitzungen nach Bedarf ab, mindestens drei pro Kalenderjahr.

2 Der Vorstand

a) führt die Geschäfte des Vereins in eigener Kompetenz und sorgt für eine ausgeglichene Rechnung,
b) lädt rund 30 Tage vorher zu den Mitgliederversammlungen ein, bestimmt die Verhandlungsgegenstände und Referenten/Referentinnen,
c) erstattet Bericht über seine Tätigkeit und stellt Anträge,
d) vertritt die im Pfarrverein zusammengeschlossene Pfarrschaft des Kantons Thurgau gegenüber den Kapiteln, der Landeskirche und ihren Kirchgemeinden, Behörden und Organen, andern Berufsverbänden (insbesondere des SRPV) und weiteren Institutionen,
e) ist verantwortlich für die Gestaltung der Website.

8. Präsidium

Der Präsident/die Präsidentin leitet die Verhandlungen des Vorstandes und des Pfarrvereins und vertritt beide nach aussen. Er/Sie führt in wichtigen finanziellen Geschäften mit dem Kassier/der Kassierin, in allen anderen Angelegenheiten von prinzipieller Bedeutung zusammen mit dem Aktuar/der Aktuarin die verbindliche Unterschrift.

9. Finanzverwaltung

Der Kassier/die Kassierin verwaltet das Vermögen des Pfarrvereins und erstellt jährlich die Rechnung per 31. Dezember. Diese wird vom Vorstand und dem Revisor/der Revisorin geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Der Kassier/die Kassierin leistet genügende Sicherstellung; über die Art entscheidet der Vorstand.

10. Aktuariat

Der Aktuar/die Aktuarin ist zuständig für das Protokoll der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen. Er/sie ist verantwortlich für das Mitgliederverzeichnis und die Korrespondenz.

11. Archiv

Ein Archiv mit neueren Akten steht unter der Verwaltung eines/r vom Vorstand gewählten Archivars/Archivarin. Der Archivar/Die Archivarin steht unter der Aufsicht des Vorstandes.

12. Auflösung

1 Zur Auflösung des Pfarrvereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder. Die beabsichtigte Auflösung muss als Traktandum auf der Einladung zur Mitgliederversammlung angezeigt werden.

2 Das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vereinsvermögen, inklusive das Vermögen der Fonds, wird kirchlich bzw. christlich orientierten Organisationen mit gleicher bzw. ähnlicher Zielsetzung oder einer diakonischen Ausrichtung übergeben. Über die konkrete Verwendung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands.

13. Inkraftsetzung

Diese Statuten wurden an der ordentlichen Mitgliederversammlung
vom 19. März 2014 angenommen und in Kraft gesetzt.
Sie ersetzen alle bisherigen.


Die Präsidentin
Sabine Gäumann-Grass

Der Aktuar
Richard Ladner
 
Autor: Richard Ladner - Bereitgestellt: 06.11.2019
aktualisiert mit kirchenweb.ch