Dienstwohnungspflicht Standpunkte Synodalrat

"Dienstwohnung als Zeichen besonderer Verbundenheit"

Standpunkt des Synodalrates (2011)

Pfarrhäuser und Dienstwohnungen sind lebendiger Ausdruck volkskirchlicher Wirklichkeit und, wie die Kirchen, sichtbare Zeichen kirchlicher Gegenwart in unseren Städten und Dörfern.

Die Teilrevision des Gesetzes über die bernischen Landeskirchen tritt anfangs 2012 in Kraft. Darin wird vorgeschrieben, dass in jeder Kirchgemeinde mindestens eine Pfarrperson der Dienstwohnungspflicht unterstellt wird. Der Synodalrat unterstützt diese Dienstwohnungspflicht eindeutig und er empfiehlt den Kirchgemeinden sogar, möglichst alle Pfarrpersonen der Dienstwohnungspflicht zu unterstellen.

Voraussetzung für die Dienstwohnungspflicht sind Dienstwohnungen der Kirchgemeinden, die über Wohn- und Amtsräume im gleichen Gebäude verfügen. Sie sollen modernen Wohnansprüchen genügen und für die Pfarrperson finanziell tragbar sein.

In Kirchgemeinden mit mehreren Pfarrstellen ist der Kirchgemeinderat gehalten, ein umfassendes Konzept für die Einhaltung der Dienstwohnungspflicht zu erstellen. Für Beratungen stehen die gesamtkirchlichen Dienste zur Verfügung. Bevor Kirchgemeinden Dienstwohnungen veräussern, muss der Kirchgemeinderat mit der Pfarrschaft das konstruktive Gespräch gesucht haben.
Bei angestrebten Veränderungen empfiehlt der Synodalrat den Kirchgemeinden, frühzeitig das Gespräch mit der betroffenen Pfarrperson zu suchen. Er hält fest, dass der Kirchgemeinderat in der laufenden Wahlperiode (bis 31. Dezember 2013) gegen den Willen der Pfarrschaft keine Änderung durchsetzen kann.

Referent des Synodalrates: Lucien Boder
Computer-Glücksache (Foto: Werner Näf)

Computer-Glücksache (Foto: Werner Näf)

Schilfweg: Naturschutzgebiet in Israel (Foto: Thomas Egli)

Schilfweg: Naturschutzgebiet in Israel (Foto: Thomas Egli)

Waldweg (Foto: David Jufer)

Waldweg (Foto: David Jufer)

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Autor: Sektion Bern - Bereitgestellt: 13.07.2014
aktualisiert mit kirchenweb.ch