| Geschäftsordnung §1 (Auszug) | Das Pfarrkapitel (Kapitel) setzt sich zusammen aus denjenigen Mitgliedern des Ministeriums, die im Gebiet der Landeskirche eine Stelle in einer landeskirchlichen Kirchgemeinde, bei den landeskirchlichen Diensten oder in einem Spezialpfarramt versehen. (§ 120 KO). Auf Antrag nimmt der Vorstand des Pfarrkapitels Mitglieder des Ministeriums, die im Gebiet der Landeskirche wohnhaft sind, jedoch keine Stelle versehen oder pensioniert sind, in das Pfarrkapitel auf. |
| Geschäftsordnung §2 | Aufgaben des Kapitels sind: Pflege und Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Weiterbildung seiner Mitglieder (§ 121 Ziff. 1 KO). Beratung von Verhandlungsgegenständen der Synode, die sie oder der Kirchenrat ihm zugewiesen oder das Kapitel sich selbst zur Vorbereitung bestimmt hat (§ 121 Ziff. 2 KO). Vertretung der aargauischen Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrschaft) im Schweizerischen reformierten Pfarrverein. Unterhalt und Erweiterung der theologischen Bibliothek (§ 121 Ziff. 3 KO). Vertretung der Pfarrschaft nach aussen. |